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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Stockert GmbH

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der Stockert GmbH (nachfolgend: „Stockert“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: „Besteller“). Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Stockert ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Zu den Angaben von Stockert zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen, technische Daten oder Produktbezeichnungen) sowie deren Darstellungen (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) behält sich Stockert Änderungen vor, soweit der Liefergegenstand dadurch nicht wesentlich geändert oder seine Qualität verbessert wird und die Änderungen oder Abweichungen für den Besteller zumutbar sind.

2.2 Der Besteller darf Dritten die ihm überlassenen Kataloge, technischen Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstigen Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – ohne ausdrückliche Zustimmung von Stockert nicht zugänglich machen, deren Inhalte nicht bekannt geben oder diese selbst oder durch Dritte für andere Zwecke als die Bestellung bei Stockert und Nutzung der Produkte von Stockert nutzen oder vervielfältigen.

3. Preise und Zahlung

3.1 Wenn nicht anders vereinbart gelten die Preise ab Lager von Stockert in Freiburg (EXW, Incoterms® 2010). Die Verpackung ist nicht im Preis enthalten. Alle Preisangaben verstehen sich netto zzgl. Umsatzsteuer.

3.2 Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von Stockert zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von Stockert (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

3.3 Die Vergütung ist ohne jeden Abzug sofort nach Lieferung bzw. bei Werkverträgen nach Abnahme fällig und per Überweisung zu leisten, wenn nicht im Einzelfall Vorkasse vereinbart wird. Für Lieferungen ins Ausland ist immer Vorkasse zu leisten, sofern nicht anderweitig vereinbart. Der Besteller kommt 30 Kalendertage nach Lieferung und Rechnungsstellung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

3.4 Wenn nicht anders vereinbart übernimmt Stockert keine Gewähr für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen. Zeigt sich, dass die Leistung nicht ohne Überschreitung des Kostenvoranschlages um mehr als 15% ausführbar ist, wird Stockert dem Besteller unverzüglich Anzeige machen. Im Übrigen findet § 650 BGB Anwendung.

3.5 Ist der Besteller mit einer Rechnung in Verzug, sind sämtliche Rechnungen für bis dahin erbrachte Leistungen durch Stockert sofort fällig. Stockert ist in diesem Fall berechtigt, für künftige Leistungen Vorleistung oder Sicherheit zu verlangen. § 321 BGB bleibt im Übrigen unberührt.

3.6 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder mit dem Anspruch von Stockert im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.

4. Rückverfolgung der Produkte

Soweit der Besteller das Medizinprodukt weiterverkauft, ist er für jedes Medizinprodukt verpflichtet, Aufzeichnungen über seine Kunden und den Standort der Produkte zu führen, seinen Kunden dieselben Pflichten aufzuerlegen und sicherzustellen, dass die Kunden im Falle eines Produktrückrufes oder einer anderweitigen Korrekturmaßnahme schnellstmöglich kontaktiert werden können. Der Besteller wird dafür Sorge tragen, seine Kunden in diesen Fällen unverzüglich zu informieren.

5. Lieferung und Verzug

5.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager von Stockert (EXW, Incoterms® 2010), wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Ort versandt (Versendungskauf).

5.2 Die von Stockert angegebenen Fristen für die Lieferung bzw. Erbringung sonstiger Leistungen sind unverbindlich. Sofern die Versendung von Waren vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt, in dem die Kaufsache das Lager von Stockert verlässt oder zu dem Stockert dem Besteller Versandbereitschaft angezeigt hat.

5.3 Die Einhaltung von Lieferfristen durch Stockert setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit Stockert die Verzögerung zu vertreten hat.

5.4 Zu Teillieferungen ist Stockert nur berechtigt, wenn die Teillieferung für den Besteller zumutbar ist, insbesondere im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen.

5.5 Gerät Stockert mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird Stockert eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von Stockert auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. 7 dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen beschränkt.

5.6 Bei Lieferungen, die nach Vertragsabschluss auf Wunsch des Bestellers später als zu den vereinbarten Lieferterminen vorgenommen werden sollen, hat die Zahlung so zu erfolgen, als ob die Lieferung fristgerecht durchgeführt worden wäre.

5.7 Stockert haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Unruhen etc.) oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten etc.) verursacht worden sind, die Stockert nicht zu vertreten hat. Stockert wird den Besteller von solchen Ereignissen unverzüglich benachrichtigen. Sofern solche Ereignisse Stockert die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Stockert zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Stockert vom Vertrag zurücktreten.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Von Stockert gelieferte Waren verbleiben im Eigentum von Stockert bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen von Stockert aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Besteller (Kontokorrentvorbehalt).
6.2 Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auf eigene Kosten sorgfältig zu verwahren, instand zu halten und zu reparieren und gegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl zu versichern. Der Besteller ist verpflichtet, Stockert einen Schaden am Vorbehaltseigentum unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen ist Stockert die Versicherungspolice zur Einsicht zu übermitteln. Der Besteller tritt Stockert im Voraus sämtliche Ansprüche gegen die Versicherung aus dem Versicherungsvertrag ab. Die Abtretung wird von Stockert hiermit angenommen. Hat der Besteller den Liefergegenstand nicht ausreichend versichert, so ist Stockert berechtigt aber nicht verpflichtet, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers zu versichern.

6.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum hat der Besteller Stockert unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

6.4 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu veräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (insbesondere Eigentumsübergang auf den Endkunden, Versicherungsfall, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Stockert ab. Die Abtretung wird von Stockert angenommen. Stockert ermächtigt den Besteller widerruflich, die an Stockert abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Sofern sich der Besteller vertragswidrig verhält, insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist, ist Stockert berechtigt, die Abtretung dem Drittschuldner anzuzeigen oder/und von dem Besteller zu verlangen, die Abtretung offenzulegen und Stockert die für die Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.

6.5 Befindet sich der Besteller im Zahlungsverzug, ist Stockert auch ohne Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware vom Besteller heraus zu verlangen. Stockert ist nach Herausgabe der Ware zu deren Verwertung befugt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

6.6 Übersteigt der Wert der Sicherheiten, die Stockert nach den vorstehenden Bestimmungen zustehen, die Ansprüche von Stockert um mehr als 10 %, ist Stockert hinsichtlich des übersteigenden Wertes zur Freigabe verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Stockert.

6.7 Lässt das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, einen Eigentumsvorbehalt nicht oder nur in beschränkter Form zu, kann sich Stockert andere Rechte an dem Liefergegenstand vorbehalten. Der Besteller ist verpflichtet, an allen erforderlichen Maßnahmen (z.B. Registrierungen) zur Verwirklichung des Eigentumsvorbehalts oder der anderen Rechte, die an die Stelle des Eigentumsvorbehalts treten, und beim Schutz dieser Rechte mitzuwirken.

7. Schadensersatz und Haftungsbegrenzung

7.1 Stockert haftet nicht für die einfach fahrlässige Verletzung anderer als wesentlicher Vertragspflichten durch seine Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Wesentliche Vertragspflichten sind diejenigen, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge gibt und seine ordnungsgemäße Durchführung überhaupt erst ermöglicht.

7.2 Soweit Stockert kein vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haftet Stockert nur für den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden.

7.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt; dies gilt auch für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Außerdem haftet Stockert auch bei Übernahme einer Garantie gemäß den gesetzlichen Vorschriften.

7.4 Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Ziff. 7.1-7.3 verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.

8. Gewährleistung

8.1 Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung durch Stocker zu besichtigen und zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 5 Werktagen ab Eingang der Ware beim Besteller oder dessen Beauftragten unter Angabe des vom Besteller behaupteten Mangels zu rügen. In diesem Fall hat der Besteller die Ware zwecks Nachprüfung durch Stockert unangetastet zu lassen. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, sind unverzüglich nach deren Entdeckung zu rügen.

8.2 Erweisen sich Lieferungen oder Leistungen von Stockert als mangelhaft, so ist Stockert verpflichtet, die Mängel nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu beheben. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, trägt Stockert; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

8.3 Stockert ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

8.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller den Kaufpreis herabsetzen (mindern) oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel. Daneben kann der Besteller Schadensersatz nach Maßgabe von Ziff. 7 verlangen. Weitergehende Mängelansprüche sind ausgeschlossen.

8.5 Wenn der Besteller ohne Zustimmung von Stockert den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt, hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Die Gewährleistung von Stockert entfällt allerdings, wenn der Besteller ohne Zustimmung von Stockert den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.

8.6 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt, außer bei Arglist und vorbehaltlich von Ziff. 7.4, 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

8.7 Sollte der Besteller innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Gerät übersenden, das mangelfrei ist, ist Stockert berechtigt, vom Besteller eine Service-Vergütung in angemessener Höhe und Ersatz der entstandenen Aufwendungen zu verlangen, es sei denn, dass der Besteller die Mangelfreiheit nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. Etwa weitergehende Schadensersatzansprüche von Stockert bleiben unberührt.

9. Auskünfte und technische Beratung

Die Auskünfte und Empfehlungen von Stockert erfolgen unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, es sei denn, Stockert hat sich ausdrücklich und schriftlich zur Erteilung von Auskünften und Empfehlungen verpflichtet. Ob ein Produkt auch für die speziellen Anwendungsfälle des Bestellers geeignet ist, hat der Besteller selbst zu untersuchen. Auskünfte und Informationen von Stockert stellen keine Beschaffenheitszusage für deren Produkte dar.

10. Rechtswahl und Gerichtsstand

10.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

10.2 Als Gerichtsstand wird Freiburg im Breisgau vereinbart. Stockert ist stattdessen auch berechtigt, ihre Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers geltend zu machen.

Stand: September 2017

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Stockert GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden Bedingungen der Stockert GmbH (nachfolgend: „Stockert“) gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: „Lieferanten“) für alle gegenwärtig und zukünftig von Stockert aufgegebenen Bestellungen und mit Stockert geschlossenen Verträgen.

1.2 Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Stockert ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

1.3 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten Stockert gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform.

2. Vertragsabschluss und Änderung von Produktspezifikationen

2.1 Bestellungen von Stockert sind bis zum Eingang der Auftragsbestätigung oder – mangels Auftragsbestätigung– bis zur Lieferung frei widerruflich. Der Lieferant ist gehalten, die Bestellung innerhalb von 3 Werktagen durch eine Auftragsbestätigung in Textform oder durch Lieferung zu bestätigen. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Bestätigung durch Stockert.

2.2 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die von Stockert angegebenen Lieferzeiten bindend.

2.3 Stockert ist berechtigt, Produktspezifikationen zu ändern, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können. Stockert wird dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird Stockert die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der Mitteilung gemäß Satz 1 schriftlich anzeigen.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Alle Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer, aber inklusive Verpackung, Versicherung, Transport (DDP Incoterms 2010) und sonstiger Nebenkosten.

3.2 Rechnungen haben den Versandtag anzugeben und sind nach Lieferung bei der auf der Bestellung von Stockert angegebenen Rechnungsadresse einzureichen. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen Zahlungen
(i) innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung und Lieferung unter Abzug von 3 % Skonto
(ii) innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung und Lieferung rein netto
Bei Werkverträgen gilt an Stelle des Datums der Lieferung das Datum der Abnahme. Die Zahlung gilt nicht als Anerkennung ordnungsgemäßer Leistung.

3.3 Abschlagszahlungen können nur aufgrund gesonderter Vereinbarung verlangt werden. Abschlagszahlungen berechtigen ebenfalls zur Skontoziehung.

3.4 Der Lieferant ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts und/oder zur Aufrechnung nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht oder auf einem unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Anspruch.

4. Liefertermine, Vertragsstrafe

4.1 Für die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen und -termine kommt es auf den Eingang des Leistungsgegenstandes bei der von Stockert angegebenen Empfangsstelle an, bei Lieferungen mit Aufstellung, Montage oder sonstigen Leistungen auf deren Abnahme. Vor dem vereinbarten Liefertermin ist Stockert zur Abnahme nicht verpflichtet.

4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, Stockert über jegliche drohende oder eingetretene Nichteinhaltung eines Liefertermins, deren Ursachen und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Eintritt des Lieferverzugs bleibt davon unberührt.

4.3 Bei vom Lieferanten verschuldetem Lieferverzug ist Stockert berechtigt, – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – für jede vollendete Woche des Verzugs einen pauschalen Ersatz des Verzugsschadens von 1 % des Auftragswertes, höchstens jedoch 5 % des Auftragswertes, jeweils bezogen auf die verspätet gelieferten Ware, zu verlangen. Die Geltendmachung eines nachweislich höheren Verzugsschadens bleibt Stockert vorbehalten. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Stockert überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

5. Abnahme, Gefahrübergang, Erfüllungsort

5.1 Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Lieferanten. Sind die Frachtkosten aufgrund besonderer Vereinbarung von Stockert zu tragen, so hat der Lieferant die günstigste Versandart zu wählen. Zur Annahme von nicht vereinbarten Teil- und Mehrlieferungen ist Stockert nicht verpflichtet.

5.2 Lieferort ist die von Stockert angegebene Empfangsstelle. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht erst mit der Ablieferung des Leistungsgegenstandes am Lieferort auf Stockert über. Ist eine Abnahme erforderlich, so ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Die Abnahme hat schriftlich zu erfolgen.

5.3 Kann Stockert eine Lieferung infolge von Umständen, die Stockert nicht zu vertreten hat (z.B. Betriebsstörungen durch betriebsinterne oder fremde Arbeitskämpfe, höhere Gewalt etc.), nicht annehmen, so tritt der Gefahrübergang erst ein, wenn die Hinderungsgründe beseitigt sind und der Leistungsgegenstand Stockert am Lieferort zur Verfügung steht. Stockert ist verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich zu unterrichten, wenn Hinderungsgründe dieser Art eingetreten sind oder ihr Eintritt zu erwarten ist.

5.4 Der Sitz von Stockert ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis.

6. Mängelansprüche

6.1 Weist der Leistungsgegenstand nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf oder ist er aus anderen Gründen mangelhaft, richten sich die Mängelansprüche von Stockert nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

6.2 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von Stockert durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von Stockert gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Stockert den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen oder einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für Stockert unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird Stockert den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

6.3 Die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 3 Jahre. Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Ware bzw. der Abnahme der Leistung, falls diese erforderlich ist. Längere gesetzliche Verjährungsvorschriften bleiben unberührt.

7. Produkthaftung, Freistellung

7.1 Unabhängig von den vertraglichen Mängelansprüchen stellt der Lieferant Stockert von allen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei, die auf von dem Lieferanten zu vertretende Mängel des Leistungsgegenstandes zurückzuführen sind. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aufgrund der schuldhaften Verletzung von Schutzrechten Dritter am Lieferort sowie am dem Lieferanten bekannten Bestimmungsort des Endprodukts.

7.2 Wird Stockert aus Produkthaftung in Anspruch genommen, so stellt der Lieferant Stockert insoweit auf erstes Anfordern frei, als die Ursache in dem Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten gesetzt ist und der Lieferant im Außenverhältnis selbst unmittelbar haftet.

7.3 Der Lieferant ist verpflichtet, eine angemessene Haftpflichtversicherung mit erweitertem Produkthaftungsschutz abzuschließen und Stockert auf Verlangen die Deckung nachzuweisen.

8. Stellung von Materialien durch Stockert

8.1 Von Stockert beigestellte Materialien bleiben im Eigentum von Stockert und sind von dem Lieferanten unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten; beigestellte Werkzeuge sind zudem angemessen durch den Lieferanten zu versichern. Die Materialien dürfen nur zur Erfüllung der Aufträge von Stockert verwendet werden. Der Lieferant trägt die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung der beigestellten Materialien.

8.2 Eine Verarbeitung oder Umbildung des beigestellten Materials erfolgt für Stockert. Die Parteien sind sich einig, dass Stockert (Mit-) Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache werden. Der Lieferant verwahrt die neue Sache mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für Stockert.

9. Subunternehmer, Produktsicherheit und Qualitätsmanagement

9.1 Alle Verpflichtungen aus dem Vertrag sind vom Lieferanten selbst zu erfüllen. Die Einschaltung eines Subunternehmers ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Stocker zulässig.

9.2 Der Lieferant hat den Leistungsgegenstand unter Berücksichtigung der jeweiligen für dessen Herstellung durch den Lieferanten geltenden Qualitäts-, Umwelt-, Energie-, und Sicherheitsvorschriften herzustellen. Der Lieferant verpflichtet sich, das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und sämtliche ISO-, EN-, DIN- und VDE-Vorschriften einzuhalten, soweit diese auf die Herstellung des Leistungsgegenstandes am jeweiligen Herstellungsort anwendbar sind.

9.3 Zur Sicherstellung der Qualität seiner Produkte verpflichtet sich der Lieferant ein wirksames Qualitätsmanagementsystem einzurichten, anzuwenden, aufrechtzuerhalten und einer kontinuierlichen Optimierung und stetigen Verbesserung zu unterziehen sowie nur geeignete Verfahren anzuwenden.

10. Zoll und Außenwirtschaftsrecht

10.1 Auf Lieferscheinen, Versandanzeigen und Rechnungen müssen stets die Bestellnummern und Artikelnummern vollständig angegeben sein. Zudem muss pro Bestellposition die Zolltarifnummer mit zugehörigem Ursprungsland angegeben werden.

10.2 Der Lieferant hat Stockert bei der Erfüllung außenwirtschaftsrechtlicher sowie zollrechtlicher Anforderungen, insbesondere bei der Ein- und Ausfuhr von Produkten des Lieferanten (auch bei Änderungen oder als Bestandteil anderer Produkte) zu unterstützen. Der Lieferant wird Stockert auf Anforderung Langzeit-Lieferantenerklärungen, Ursprungszeugnisse und Warenverkehrsbescheinigungen bezüglich der gelieferten Produkte vorlegen.

11. Schutzrechte, Geheimhaltung

An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sich Stockert Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an Stockert zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

12. Eigentumsvorbehalt

Soweit die Parteien keine abweichende schriftliche Vereinbarung treffen, sind alle Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts durch den Lieferanten ausgeschlossen, so dass ein vom Lieferanten ggf. wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der an Stockert gelieferten Ware und nur für diese gilt.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

13.2 Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Freiburg im Breisgau. Stockert ist stattdessen auch berechtigt, ihre Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten geltend zu machen.

September 2017